Erneuerbare Energie: Photovoltaikanlagen und E-Auto
Einkünfte aus Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaik-Anlagen
Die Steuerbefreiung gem. § 3 (1) Z39 greift künftig auch bei leistungsstärkeren Anlagen. Einkünfte aus der Einspeisung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen vom
max. 12.500 kWh/Jahr sind steuerfrei (im Sinn eines Freibetrages), wenn
die Engpassleistung der Anlage 25 kWp (Kilowatt Peak) nicht überschreitet (für 2022)
die Engpassleistung der Anlage 35 kWp und die Anschlussleistung der Anlage 25 kWp nicht überschreitet (für 2023)
Der Freibetrag gilt für jeden Steuerpflichtigen, steht aber nur einmal jährlich zu (EStR 2000 Rz 313i).
Betankung von privaten E-Fahrzeugen
Die Kraftstoffverordnung sieht vor, dass Zahlungen an den Zulassungsbesitzer eines E-Kfz für die Übertragung von Strommengen aus erneuerbaren Energien geleistet werden können.
Diese Zahlung ist nunmehr - ab der Veranlagung 2023 - gem. § 3 (1) Z 41 EStG steuerfrei. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug im betreffenden Kalenderjahr nicht zum Betriebsvermögen gehört.