Automatisierte Aufrechnung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes, Offenlegung, Verzinsung
Automatisches Aufrechnen von Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit Abgabenrückständen
Voraussichtlich ab November 2023 werden Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit Abgabenrückständen automatisationsunterstützt aufgerechnet.
Eilnachrichten- bzw. Aufrechnungsverzichtserklärungen werden somit hinfällig.
Offenlegungspflichten Jahresabschluss
Es gelten wieder die üblichen Fristen wie vor der Coronazeit:
Aufstellung des Jahresabschlusses bis 30.06. d. Folgejahres
Einreichung beim Firmenbuch bis 30.09. d. Folgejahres
Anspruchsverzinsung für Einkommen- /Körperschafts- uns Umsatzsteuern
Für Einkommens- und Körperschaftssteuern für die Jahre 2021 und 2022 mit Bescheidfestsetzung ab 1. Oktober 2023 gelten nach Ablauf der Coronabestimmungen wieder
Anspruchszinsen in der Höhe von derzeit 5,88 %
(2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz).
Anspruchszinsen werden verrechnet, wenn die Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr niedriger war als die festgesetzte Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer. Die Verzinsung läuft ab 01.10.23 bis zum Datum des Bescheids (max. 48 Monate), Anspruchszinsen unter einem Betrag von 50 € werden nicht verrechnet. Auch Guthabenzinsen werden mit 5,88 % verzinst.
Die Zinsen können weder als abzugsfähige Betriebsausgabe noch als steuerpflichtige Betriebseinnahme geltend gemacht werden.
Anspruchsverzinsung für Umsatzsteuer
Ab dem Veranlagungsjahr 2022 gilt die Anspruchsverzinsung (derzeit 5,88 %) auch für Gutschriften und Forderungen bei der Umsatzsteuer, grundsätzlich nach einer Frist von 90 Tagen zwischen Voranmeldung und Verbuchung.