Steuerfreie Überstundenzuschläge, Mitarbeiterprämie 2024, KÖSt-Mindeststeuer
Erhöhung der steuerfreien Überstundenzuschläge
(§ 68 Abs. 1, 2 EStG 1988)
Ab 2024 werden die Freibeträge für Überstundenzuschläge von max. 86 € dauerhaft auf max. 120 Euro erhöht,
geltend für höchstens zehn Überstundenzuschläge pro Monat mit 50 % .
Befristet für 2024 und 2025 kann allerdings sogar ein Freibetrag für Überstundenzuschläge von max. 200 Euro geltend gemacht werden (für höchstens 18 Überstundenzuschläge).
Der monatliche Freibetrag für Zuschläge an Sonn- und Feiertagen, bei Nachtarbeit bzw. auch die Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulage wird ebenfalls von 360 Euro
auf 400 Euro pro Monat erhöht.
Mitarbeiterprämie 2024
Die neu beschlossene Mitarbeiterprämie für das Jahr 2024 ist eine abgewandelte Form der Teuerungsprämien in den Jahren 2022 und 2023. Damit kann der Arbeitgeber den Beschäftigten auch heuer einen zusätzlichen Arbeitslohn bis 3.000 € steuerfrei bezahlen.
Voraussetzungen für diese steuerfreie Entlohnung sind:
- Es muss sich um eine zusätzliche, bisher nicht gewährte Zahlung handeln (Teuerungsprämien des Vorjahres müssen dabei nicht berücksichtigt werden)
- NEU: Die Mitarbeiterprämie muss als Grundlage einen ausgehandelten Kollektivvertrages oder darauf fußende (Betriebs-)Vereinbarungen haben!
KÖSt-Vorauszahlungen bei neuer Mindest-KÖSt
(Start-Up-Förderungsgesetz BGBl. I Nr. 206/2023)
Die Mindestkörperschaftssteuer für GmbH und FlexCo wurde mit dem Start-Up-Förderungsgesetz auf 125 € pro Kalender-Vierteljahr gesenkt.
Die KÖSt-Vorschreibungen der Finanzverwaltung beruhen derzeit noch auf der alten Mindestkörperschaftssteuer. Eine gesetzliche Grundlage für eine rückwirkende automatisierte Herabsetzung des Vorauszahlungsbescheides besteht derzeit nicht. Wird eine schnelle Änderung gewünscht, muss lt. BMF ein Herabsetzungsantrag gestellt werden.