Konjunkturpaket “Wohnraum und Bauoffensive” - Nationalratsbeschlüsse vom 20.03.2024

Befristete Erhöhung der Absetzung für Abnutzung (AfA) für Wohngebäude - gültig für 2024, 2025 und 2026

Die beschleunigte Absetzung bei Gebäuden (dreifacher Abschreibungsbetrag im ersten Jahr und doppelter Abschreibungsbetrag im zweiten Jahr gemäß Konjunkturstärkungsgesetz 2020) wurde nun für Wohngebäude ausgeweitet. Für diese kann nun nicht nur mehr im ersten, sondern auch im zweiten und dritten Jahr der dreifache Abschreibungsbetrag in Anspruch genommen werden (entspricht jeweils 4,5 % der Anschaffungskosten). Die Abschreibung darf im ersten Jahr zur Gänze durchgeführt werden (keine Halbjahresregelung)!

 Voraussetzungen:

-          Fertigstellung des Wohngebäudes in den Jahren 2024, 2025 und 2026
-          Errichtung des Gebäudes zumindest nach dem „Gebäudestandard Bronze“ („klimaaktiv Kriterienkatalog“ des Bundesministeriums für Klimaschutz)

Verbesserte Abschreibungsmöglichkeit für Sanierungsmaßnahmen (unbefristet ab 2024)

Sanierungsmaßnahmen können grundsätzlich normal mit der Restnutzungsdauer des Gebäudes steuerlich abgesetzt werden. Eine beschleunigte Abschreibung gilt nur in bestimmten Fällen.

Diese beschleunigte Abschreibung wurde nun ausgeweitet auf Sanierungsmaßnahmen, für die eine Bundesförderung ausbezahlt wird (gem. 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes). Dies betrifft insbesondere ökologisch ausgerichtete „Nachverdichtungen“.

 15 % Öko-Zuschlag für Wohngebäude (gültig für 2024 und 2025)

Der 15-%-ige Öko-Zuschlag begünstigt Sanierungsmaßnahmen bei vermieteten Wohngebäuden steuerlich.

Er gilt für Aufwendungen für 

-          thermisch-energetische Sanierungen und
-          den Ersatz eines fossilen Heizungssystems

und mindert den steuerlichen Gewinn.

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Steuerfreie Überstundenzuschläge, Mitarbeiterprämie 2024, KÖSt-Mindeststeuer