Update im Neuen Jahr 2025

Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 

Besteht keine Verpflichtung zur Buchführung bzw. wird nicht freiwillig bilanziert, ist der Gewinn grundsätzlich durch die Aufzeichnung und Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben zum Zeitpunkt der Zahlung zu ermitteln.

Dieses Prinzip wird nur in wenigen Fällen durchbrochen (z.B. bei Aktivierung des Anlagevermögens, Geldentnahme/-einlage, Fremdmitteln, Sachentnahmen, ...).

Im Gegenzug gibt es keine Möglichkeit einer Teilwertabschreibung und es bleiben ausstehende Forderungen und Verbindlichkeiten außer Betracht.

 

Neue Reisekosten ab 2025 

Das amtliche Kilometergeld erhöht sich ab 2025 auf 0,50 Euro, der Betrag für Mitfahrende auf 0,15 Euro. Es gilt ab diesem Zeitpunkt für PKW, Kombis, Motorräder, aber auch für Fahrräder (bei mehr als einem Kilometer Wegstrecke). Auch für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird ab 2025 das amtliche Kilometergeld verrechnet! 

Die Taggelder für das Inland werden auf 30,-- Euro angehoben, die Nächtigungsgelder Inland auf 17,-- Euro.

 

Kleinunternehmerregelung – neue Umsatzgrenze ab 2025 

Für Kleinunternehmer bis zu einer gewissen Umsatzgrenze besteht grundsätzlich eine Befreiung von der Umsatzsteuer. Damit muss das Unternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen bzw. an das Finanzamt abführen (keine Umsatzsteuererklärung), kann aber auch keine Vorsteuer abziehen (unechte Steuerbefreiung).

Voraussetzungen: Das Unternehmen hat seinen Sitz in der EU und überschreitet die vorgegebene Umsatzgrenze nicht.

Im Inland gilt die Kleinunternehmerregelung antragslos ab dem ersten Umsatz. Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland müssen dafür einen Antrag stellen, einen unionsweiten Jahresumsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr von 100.000,-- Euro sowie die jeweiligen landesüblichen Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Eine Option zur Steuerpflicht ist möglich.

Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann schriftlich erklärt werden und bindet für 5 Jahre.

Die bisherige Umsatzgrenze von 35.000,-- Euro pro Jahr (auch für 2024 gültig) erhöht sich  ab 2025 auf 55.000,-- Euro. 

Änderung bei der Berechnung der Umsatzgrenze: 

Bis 2024  war die Berechnung auf eine unterstellte Steuerpflicht abzustellen, die Grenze konnte innerhalb von 5 Jahren einmal um bis zu 15 % überschritten werden, ansonsten entfiel die Steuerbefreiung rückwirkend für das gesamte Jahr.

 Ab 2025 gilt der Gesamtumsatz ohne unterstellte Steuerpflicht. Bei einer Überschreitung der Umsatzgrenze bis zu 10 % bleibt die Befreiung bis Jahresende bestehen. Die Umsatzsteuerpflicht tritt erst ein für alle Umsatzbeträge über dieser Grenze im laufenden Jahr bzw. für das Folgejahr.

Gewinnfreibetrag 2024 

Der Gewinnfreibetrag kann von allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten in Anspruch genommen werden. Er setzt sich zusammen aus einem Grundfreibetrag sowie einem investitionsbedingten Anteil.

Grundfreibetrag (keine Investition notwendig): 15 % für die ersten 33.000,-- Euro  (max.  4.950,-- Euro)

Investitionsabhängige Gewinnfreibeträge: 13 % für die nächsten 145.000,-- Euro, 7 % für die nächsten 175.000,-- Euro, 4.5 % für  die nächsten 230.000,-- Euro

Zu den begünstigten Investitionen zählen grundsätzlich neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren und Wertpapiere zur Deckung von Pensionsrückstellungen. Vorzeitiges Ausscheiden dieser Anlagegüter kann zur Nachversteuerung führen.

Der Grundfreibetrag wird automatisch bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheides zuerkannt, der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag muss mit der Steuererklärung beantragt werden.

 Investitionsfreibetrag (IFB für betriebliche Einkunftsarten) – ab 01.01.2023 

Bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann ein Investitionsfreibetrag von 10 Prozent  bis max. 1 Mio Euro pro Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden (zusätzlich zu den Abschreibungen).

 Voraussetzungen:

-          Mindestnutzungsdauer der Wirtschaftsgüter von 4 Jahren

-          Wirtschaftsgüter sind inländischen Betrieben zuzurechnen

Keine Inanspruchnahme möglich:

-          bei Pauschalierung

-          für Wirtschaftsgüter, für welche der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag beantragt wird

-          für Wirtschaftsgüter mit besonderer Abschreibung (Gebäude, PKW, …)

-          für gebrauchte oder Wirtschaftsgüter

-          für Wirtschaftsgüter im Umfeld fossiler Energieträger

Bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes vor Ablauf von 4 Jahren muss nachversteuert werden. Der Freibetrag ist in der Steuererklärung auszuweisen.

Erhöhter Investitionsfreibetrag (ÖKO-IFB für betriebliche Einkunftsarten) – ab 01.01.2023

Bei dieser Sonderform des IFB für Wirtschaftsgüter im Bereich Ökologisierung kann ein Investitionsbetrag von 15 Prozent  in Anspruch genommen werden.

Er gilt u. a. für

-          emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennermotor (E-Autos, E-Ladestationen, …)

-          Wirtschaftgüter zur Erzeugung/Speicherung von Strom/Wasserstoff aus erneuerbaren Energien (Wind, Sonne (Solar und Photovoltaik)

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Konjunkturpaket “Wohnraum und Bauoffensive” - Nationalratsbeschlüsse vom 20.03.2024